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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma SEHON innovative Lackieranlagen GmbH.

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

(4) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

 

2. Angebote

(1) Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich.

(2) Angaben im Vertrag über Lieferungen, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Strom- und Gasverbrauch, Betriebskosten etc. sind, soweit nicht gesondert vereinbart, als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften.

(3) Änderungen in Technik und/oder Ausführung behalten wir uns vor, soweit weder Funktion noch Leistung beeinträchtigt werden.

 

3. Anlagenkonzeption

(1) Die Lackieranlage ist konzipiert zur Verarbeitung konventioneller und wasserverdünnbarer Lacke, entsprechend der DGUV-Regel 100-500 Kap. 2.29 für Lacke mit Flammpunkt über 21° C ohne zusätzliche Erwärmung für die Nutzung durch eine Person.

(2) Die Anlage entspricht den derzeit gültigen europäischen Normen und Sicherheitsanforderungen sowie den entsprechenden LRV-Vorgaben und den SUVA-Richtlinien gemäß DIN EN 16985. Trocknungsöfen entsprechen DIN EN 1539.

 

4. Preise

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Wir sind berechtigt, bei Verteuerungen, die 4 Monate nach Kaufschluss und vor Auftragsausführung eintreten und sich preisändernd auf den Kaufgegenstand auswirken, Preiskorrekturen vorzunehmen. Im Fall von entsprechenden Kostensenkungen, sind wir verpflichtet, den Preis zu Gunsten des Käufers zu korrigieren.

 

5. Zahlungen, Fälligkeit, Aufrechnung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(2) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung sämtlicher Einziehungs-, Bank- und Diskontspesen.

(3) Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate 14 Tage in Rückstand kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird.

(4) Der Kunde kann gegen unsere Ansprüche nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

6. Versand, Gefahrenübergang, Transportversicherung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt der Versand auf Rechnung und Kosten des Kunden.

(2) Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks, geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn er sich nicht schon vorher in Annahmeverzug befindet.

(3) Sofern vor dem Versand keine Angaben über die gewünschte Verpackungsart vorliegen, wird unverpackt geliefert. Werden Verpackungen verwendet, so handelt es sich grundsätzlich um Einwegverpackungen, die nicht zurückgenommen werden. Beseitigung der Verpackung erfolgt durch den Kunden auf eigene Kosten.

(4) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

7. Rücktritt und Schadensersatz bei Verzug des Kunden – Gefahrübergang

(1) Bleibt der Kunde mit der Zahlung der ersten Kaufpreisrate länger als 14 Tage im Rückstand, so können wir dem Kunden eine schriftliche Nachfrist von weiteren 14 Tagen mit der Erklärung setzen, dass wir nach dem Ablauf dieser Frist eine Abnahme durch den Kunden ablehnen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

(2) Sind wir nach Absatz 1 vom Vertrag zurückgetreten, so können wir für den entgangenen Gewinn einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 18 % des Auftragswertes geltend machen. Es bleibt uns und dem Kunden unbenommen, im Einzelfall nachzuweisen, dass ein höherer oder geringerer Schaden entstanden ist.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Mit dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Kunden über und      zwar auch dann, wenn Teillieferungen vereinbart sind. Verzögert sich die Versendung in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

8. Montage und bauseitige Leistungen

(1) Die Montage der von uns gelieferten Geräte und Teile am Lieferort sowie die Erbringung der bauseitigen Leistungen werden grundsätzlich nicht von uns ausgeführt.

(2) Auf schriftliche Anforderung durch den Kunden sind wir bereit, Ingenieure und Monteure zur Endmontageberatung zur Verfügung zu stellen. Mit der Anforderung durch den Kunden verpflichtet sich dieser zur Übernahme der dazu entstehenden Kosten.

(3) Das angeforderte Montagepersonal gilt als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe des Käufers.

 

9. Abnahme

Die Abnahme erfolgt mit dem Kunden unmittelbar nach der Inbetriebnahme, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Meldung der Abnahmebereitschaft. Die Abnahme wird durch ein Abnahmeprotokoll protokolliert, welches durch einen zeichnungsberechtigten Mitarbeiter des Kunden unterzeichnet werden muss.

 

10. Lieferung und Lieferverzug

(1) Lieferung und Montage erfolgt gemäß den in der Auftragsbestätigung genannten Zeitangaben bzw. bestätigten Terminen. Verbindlich vereinbarte Liefertermine sind schriftlich anzugeben. Der Beginn von Lieferfristen setzt die Abklärung aller technischen, kaufmännischen und bei Lackieranlagen auch der baulichen und genehmigungsrechtlichen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen, verzögerte Warenanlieferungen von Vorlieferanten sowie sonstige unabwendbare Ereignisse verlängern die in der Auftragsbestätigung genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bestimmten Störungen sowie um eine angemessene Anlaufzeit. Soweit der Vertrag ganz oder teilweise noch nicht erfüllt ist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Überschreiten wir den verbindlichen Liefertermin um mehr als einen Monat, ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu Grunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(5) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

 

11. Behördliche Genehmigungen und Auflagen für Lackier- und Trocknungsanlagen

(1) Für die vom Kunden zu erbringenden Bau- und Baunebenarbeiten sowie für unsere Anlagenproduktion sind ausschließlich die von uns ausgefertigten Pläne verbindlich. Abweichungen davon sind nur mit unserer Zustimmung zulässig. Die Überprüfung von Bau-/Ausführungsplänen von Drittfirmen gehört grundsätzlich nicht zu unserem Liefer- und Leistungsumfang.

(2) Die Baugenehmigung bzw. Betriebserlaubnis für unsere Anlagen ist vom Kunden zu erwirken. Die dafür erforderlichen Unterlagen in branchenüblichem Umfang werden kostenlos zur Verfügung gestellt, soweit es sich um Serienanlagen handelt. Dokumentationen und Prüfungszeugnisse für Sonderanlagen, statische Berechnungen, Spezialgutachten oder Einzelabnahmen können gegen Berechnung zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, uns unaufgefordert die behördlichen Genehmigungsbescheide vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Unterlässt dies der Kunde oder beantragt er überhaupt keine Betriebserlaubnis, so haben wir mit Lieferung der Anlage gemäß Lieferspezifikation unsere vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Auch eine eventuelle Nichtabnahme oder Verweigerung der Betriebserlaubnis durch die Behörden ist Sache des Kunden.

 

12. Voraussetzungen für Subventionen

Die Prüfung und Erfüllung der Voraussetzungen für die Erlangung von Subventionen ist ausschließlich Sache des Kunden.

 

13. Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre auf feststehende Bauteile und beginnt mit der Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. Bei innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachten aber nicht beseitigen Mängeln, wird bis zur Beseitigung des Mangels Gewähr geleistet. Die Hemmung der Gewährleistungsfrist endet aber in jedem Fall spätestens 1 Monat nach unserer Erklärung, dass kein Mangel vorliegt bzw. der Mangel beseitigt sei.

(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung sind wir – bezogen auf den Erfüllungsort der Nacherfüllung – verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde; Aus- und Einbaukosten jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen einer verschuldensabhängigen Schadensersatzhaftung gegeben sind.

(4) Liefern wir zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, können wir vom Kunden Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(6) Bei eingetretenen Mängeln sind uns diese vom Kunden unter möglichst genauer Beschreibung zu melden. Die Behebung von Mängeln hat uns der Kunde während der üblichen Regelarbeitszeiten von Montag bis Freitag, jeweils zwischen 7.00 und 17.00 Uhr zu ermöglichen.

(7) Unsere Gewährleistungsfrist erlischt, wenn Schäden durch unsachgemäße Behandlung, durch falsche Bedienung, durch Nichtbeachtung unserer Bedienungs- und Wartungsanleitung oder der Norm- und örtlichen Einbauvorschriften, durch fehlerhafte und nachlässige Behandlung insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse entstehen. Die Gewährleistungspflicht erlischt weiter, wenn der Kunde ohne unsere ausdrückliche Genehmigung während der Garantiezeit Reparaturarbeiten selbst oder durch Dritte ausführen lässt.

 

14. Gewährleistung bei Spezial- oder Versuchsanlagen

(1) Ergänzend zu den allgemeinen Gewährleistungsvorschriften dieser AGB gilt für erstmals zu erstellende Spezial- oder Versuchsanlagen und -geräte, für die noch keine Erfahrung vorliegen, dass für die Projektion, die Gesamtfunktion und die Gesamtleistung der Konstruktion keine Gewährleistung übernommen wird. Die Gewährleistungspflicht erstreckt sich bei derartigen Anlagen lediglich auf Materialfehler bei den von uns gelieferten Teilen.

(2) Evtl. für die Erzielung der vorgesehenen Leistung der Anlage oder des Geräts notwendig werdende Arbeiten, Lieferungen, Umänderungen, Einregulierungen, Stellungen von Monteuren oder Fachingenieuren, werden nur entgeltlich vorgenommen.

 

15. Haftungsbeschränkung

(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(3) Soweit dem Kunden im Übrigen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

 

16. Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 16 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

17. Materialrückgabe

Vertragsgemäß gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Entschließen wir uns jedoch zu einer Rücknahme von Ware, vergüten wir für einwandfreies und unbenutztes Material 80 % des Rechnungsbetrags unter Abzug entstandener Auslagen für Fracht, Transport, Schaden usw. Die Rücknahme erfolgt in Form einer Gutschrift, die bei weiterer Lieferung verrechnet wird.

 

18. Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Gebäude und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, hat uns der Kunde auf Anforderung das Bestehen solcher Versicherungen nachzuweisen; zudem ist der Kunde verpflichtet, die Versicherungsgesellschaft anzuweisen, etwaige, ihm im Versicherungsfall zustehende Ersatzleistungen an uns zu erbringen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.

(7)  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Zudem hat der Kunde den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt nach unserer Wahl.

 

19. Anwendungstechnische Hinweise

Unsere Gerätebeschreibungen sind nur allgemeine Richtlinien. Wegen der Vielfalt der Verwendungszwecke einzelner Produkte und wegen der jeweiligen besonderen Gegebenheiten obliegt dem Käufer auch bei Gewährung anwendungstechnischer Unterstützung die eigene Erprobung.

 

20. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(2) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.

 

21. Teilnichtigkeit

Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht gültig sein sollten oder ungültig werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

 

Stand: 22.07.2019